§ 98 SpG

Alte FassungIn Kraft seit 07.12.2005

§ 98
Beziehungen der Sozialversicherungsträger zu nicht fondsfinanzierten Krankenanstalten

Die Beziehungen der Sozialversicherungsträger zu den nicht fondsfinanzierten Krankenanstalten sind durch privatrechtliche Verträge zu regeln, die zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form bedürfen. Diese Verträge, welche insbesondere nähere Bestimmungen über die Einweisung, die Einsichtnahme in alle Unterlagen für die Beurteilung des Krankheitsfalles, wie z.B. in die Krankengeschichte einschließlich der Röntgenaufnahmen und die Laboratoriumsbefunde, ferner über die ärztliche Untersuchung durch einen vom Sozialversicherungsträger beauftragten Facharzt oder eine Fachärztin in der Anstalt im Einvernehmen mit dieser zu enthalten haben, sind der Landesregierung binnen vier Wochen nach ihrem Abschluss zur Kenntnis zu bringen.

14.11.2016

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)