§ 98
Das Seilbahnunternehmen ist berechtigt, die für den Bau, Betrieb und Verkehr der Seilbahn erforderlichen Hilfseinrichtungen selbst zu errichten und zu betreiben sowie alle Arbeiten, die dem Bau, Betrieb und Verkehr der Seilbahn dienen, vorzunehmen, sofern es über entsprechende, zur Durchführung dieser Maßnahmen befugte Fachleute verfügt.
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