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§ 98 LTWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.9.2019

§ 98

Gewählte Bewerber, Verlautbarung nicht gewählter Bewerber

(1) Sofern Parteien, die im zweiten Ermittlungsverfahren weitere Mandate zugeteilt erhalten, einen -Landeswahlvorschlag überreicht haben, werden die auf sie entfallenden weiteren Mandate den in diesem Landeswahlvorschlag enthaltenen Bewerbern in der Reihenfolge des Wahlvorschlages zugewiesen. § 90 Abs. 5 erster Satz gilt sinngemäß.

(2) Wenn ein Landeswahlvorschlag nicht vorliegt oder eine nicht ausreichende Zahl von Bewerbern aufweist, werden die einer Partei zufallenden Mandate auf die in Betracht kommenden Kreiswahlvorschläge nach Maßgabe der auf jeden dieser Wahlvorschläge entfallenden Reststimmen nach dem im § 97 Abs. 4 bis 7 festgesetzten Verfahren aufgeteilt und den im ersten Ermittlungsverfahren nicht gewählten Bewerbern unter Bedachtnahme auf die im § 90 Abs. 5 bezeichnete Reihenfolge zugewiesen.

(3) Das Ergebnis der Ermittlung ist an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung unverzüglich in folgender Form zu verlautbaren:

  1. a) die Zahl der zu vergebenden Restmandate;
  2. b) die auf die einzelnen Parteien entfallenden Reststimmensummen;
  3. c) die Wahlzahl;
  4. d) die Zahl der auf jede Partei entfallenden Restmandate;
  5. e) die Namen der Bewerber, denen Restmandate gemäß Abs. 1 oder 2 zugewiesen wurden.

(4) Ist ein Wahlwerber auf dem Landeswahlvorschlag und einem Kreiswahlvorschlag gewählt, so hat er binnen 48 Stunden nach der in Abs. 3 bezeichneten Verlautbarung bei der Landeswahlbehörde schriftlich zu erklären, ob er sich für den Landeswahlvorschlag oder den Kreiswahlvorschlag entscheidet. Wenn er sich innerhalb dieser Frist nicht erklärt, entscheidet für ihn die Landeswahlbehörde. Die von der Entscheidung berührte Kreiswahlbehörde ist hievon in Kenntnis zu setzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2019

02.10.2019

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