§ 98 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.1969

§ 98

Die Land‑ und Forstwirtschaftsinspektion hat der Landesregierung alljährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit und Wahrnehmungen zu erstatten, den diese zu verwerten und in einer zusammenfassenden Darstellung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg zu veröffentlichen hat.

20.09.2018

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