§ 98 L-BG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2013

Nebengebühren bei Teilbeschäftigung
und Dienstfreistellung

§ 98

(1) Für Zeiträume, in denen

  1. a) der Beamte nach § 12i teilbeschäftigt ist oder
  2. b) der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nimmt oder
  3. c) der Beamte gemäß den §§ 28, 29 Abs 1 oder 31 Abs 2 bis 4 dienstfreigestellt ist,

    gebühren dem Beamten keine pauschalierten Nebengebühren der im § 97 Abs 1 Z 1 und 3 bis 5 angeführten Art Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend von § 97 Abs 6 mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach den lit a bis c.

(2) Im Fall der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Teilzeitbeschäftigung gebühren solche pauschalierte Nebengebühren in dem Ausmaß, das dem Anteil der im Kalendervierteljahr tatsächlich geleisteten Dienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Die Abrechnung dieser Leistungen erfolgt jeweils nachträglich für ein Kalendervierteljahr. Die sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebende Verringerung von pauschalierten Nebengebühren wird abweichend von § 97 Abs 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Abs 1 lit a bis c gilt.

15.05.2013

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