§ 98 DO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 30.10.2014

Verfahren des Magistrates

§ 98.

(1) Auf Grund einer Anzeige (Selbstanzeige) sowie bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung hat der Magistrat unverzüglich die Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen anzustellen.

(1a) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt des Verfahrens des Magistrates sind untersagt.

(2) Nach Abschluss der Erhebungen hat der Magistrat, sofern er nicht bei Vorliegen einer der Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 von der Einleitung des Disziplinarverfahrens absieht oder sofern ein bereits eingeleitetes Disziplinarverfahren nicht gemäß § 97 einzustellen ist,

  1. 1. eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder
  2. 2. unter Anschluss der Akten die Disziplinaranzeige an den Disziplinaranwalt zu erstatten.

05.11.2014

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