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§ 987 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.2010

Außerordentliche Kündigung des Darlehensvertrags

§ 987

Jeder Vertragsteil kann den Darlehensvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Aufrechterhaltung des Vertrags aus wichtigen Gründen unzumutbar ist.