Abgaben- und Gebührenfreiheit
§ 97.
Schriften und Amtshandlungen auf Grund dieses Abschnittes sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben und Gebühren befreit.
Schlagworte
Abgabenfreiheit
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR12101512
alte Dokumentnummer
N6198511340T
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