§ 97 L-BG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

12. Abschnitt

Nebengebühren

Arten der Nebengebühren, Pauschalierung

§ 97

(1) Nebengebühren sind:

  1. 1. die Überstundenvergütung (§ 99),
  2. 2. die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 100),
  3. 3. die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage, § 101),
  4. 4. die Journaldienstzulage (§ 102),
  5. 5. die Bereitschaftsentschädigung (§ 103),
  6. 6. die Mehrleistungszulage (§ 104),
  7. 7. die Belohnung (§ 105),
  8. 8. die Erschwerniszulage (§ 106),
  9. 9. die Gefahrenzulage (§ 107),
  10. 10. die Aufwandsentschädigung (§ 108),
  11. 11. die Fehlgeldentschädigung (§ 109),
  12. 12. der Fahrtkostenzuschuss (§ 110),
  13. 13. die Jubiläumszuwendung (§ 111),
  14. 14. die Reisegebühren (§ 112).

    Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.

(2) Die unter Abs 1 Z 1, 3 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren mit Ausnahme der Sonn- und Feiertagszulage können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Festsetzung einheitlicher Pauschalen für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Überstundenvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.

(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs 5 angemessen zu sein und ist nach folgenden Bestimmungen festzusetzen:

  1. 1. Überstundenvergütung und Sonn- und Feiertagsvergütung (Abs 1 Z 1 und 3) sind bei Einzelpauschalierungen in einem Prozentsatz des Gehalts zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage und Teuerungszulage festzusetzen.
  2. 2. Überstundenvergütung und Sonn- und Feiertagsvergütung können bei Gruppenpauschalierung auch in einem Prozentsatz des Gehalts der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) festgesetzt werden.
  3. 3. Nebengebühren gemäß Abs 1 Z 2, 4 bis 6, 8 und 9 sind in einem Prozentsatz des Gehalts der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) festzusetzen.
  4. 4. Die übrigen Nebengebühren sind in einem Eurobetrag festzusetzen.

(4) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen.

(5) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als 30 Tage vom Dienst abwesend, wird ab einschließlich dem 30. Tag für jeden weiteren Tag der Dienstabwesenheit der verhältnismäßige Anteil von der pauschalierten Nebengebühr abgezogen.

(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zu Grunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Fall der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.

(7) Tritt ein Beamter mit Anspruch auf eine durch Verordnung pauschalierte Nebengebühr unmittelbar

  1. a) nach Ablauf eines Karenzurlaubs oder einer Karenz oder
  2. b) im Anschluss an einen Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienst erst nach dem ersten Arbeitstag eines Kalendermonats den Dienst wieder an, gebührt ihm diese Nebengebühr für den betreffenden Kalendermonat in dem Ausmaß, das sich aus § 92 Abs 9 ergibt.

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