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§ 97 Gemeindewahlordnung Graz 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.2012

3. Hauptstück

Wahl des Migrantinnen- und Migrantenbeirates

§ 97

Begriffsbestimmung, Größe des Beirates, Wahlperiode

(1) Migrantin/Migrant im Sinne dieses Gesetzes ist, wer nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt oder staatenlos ist.

(2) In der Stadt Graz ist, sofern mehr als 1.000 Migrantinnen/Migranten in der Stadt ihren Hauptwohnsitz haben, zur Wahrung der Interessen der Migrantinnen/Migranten ein Migrantinnen- und Migrantenbeirat einzurichten. Der Migrantinnen- und Migrantenbeirat besteht aus neun Mitgliedern. Die Anzahl der in der Stadt gemeldeten Migrantinnen/Migranten richtet sich nach dem Stichtag.

(3) Die Mitglieder des Migrantinnen- und Migrantenbeirates werden aufgrund des allgemeinen, gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Verhältniswahlrechtes gewählt. Die Stadt Graz bildet hierbei einen einzigen Wahlkörper.

(4) Die Wahl des Migrantinnen- und Migrantenbeirates ist gleichzeitig mit der Gemeinderatswahl und für dieselbe Wahlperiode durchzuführen.

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