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§ 97 GBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1955

§ 97.

(1) Wenn aus einer Urkunde hervorgeht, daß dem Erwerber eines dinglichen Rechtes die Bewilligung zur Einverleibung erteilt worden ist, daß ihm aber zugleich Beschränkungen in der Verfügung über das erworbene Recht oder Gegenverpflichtungen auferlegt worden sind, hinsichtlich deren die gleichzeitige Einverleibung für die daraus Berechtigten bedungen worden ist, darf die Eintragung jenes Rechtes nicht bewilligt werden, wenn nicht zugleich hinsichtlich der bedungenen Beschränkungen oder Gegenverpflichtungen die Einverleibung oder nach der Beschaffenheit der Urkunde doch die Vormerkung angesucht wird.

(2) Das Gesuch um die gleichzeitige Eintragung der gegenseitigen Rechte kann sowohl von dem einen als von dem anderen Teil angebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12025612

alte Dokumentnummer

N2195511362S