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BGBl III 97/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

(NR: GP XXV RV 1459 AB 1534 S. 173. BR: AB 9770 S. 866.)

97. Erklärung der Republik Österreich über die Annahme der Beitritte Albaniens, Andorras, Armeniens, Marokkos, der Russischen Föderation, der Seychellen, Singapurs zum Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

97.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Erklärung der Republik Österreich über die Annahme der Beitritte Albaniens, Andorras, Armeniens, Marokkos, der Russischen Föderation, der Seychellen, Singapurs zum Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung

Declaration

The Republic of Austria declares that it accepts the accession of the following States to the Hague Convention of 25 October 1980 on the Civil Aspects of International Child Abduction, in accordance with the referred Council Decisions (EU): the Principality of Andorra in accordance with Council Decision (EU) 2015/1023, the Republic of Singapore in accordance with Council Decision (EU) 2015/1024, the Republic of Seychelles in accordance with Council Decision (EU) 2015/2354, the Russian Federation in accordance with Council Decision (EU) 2015/2355, the Republic of Albania in accordance with Council Decision (EU) 2015/2356, the Kingdom of Morocco in accordance with Council Decision (EU) 2015/2357 and the Republic of Armenia in accordance with Council Decision (EU) 2015/2358.

(Übersetzung)

Erklärung

Die Republik Österreich erklärt, den Beitritt folgender Staaten zum Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung11 Kundgemacht in BGBl. Nr. 512/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 77/2017. gemäß den zitierten Beschlüssen (EU) anzunehmen: des Fürstentums Andorra gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1023 des Rates, der Republik Singapur gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1024 des Rates, der Republik Seychellen gemäß dem Beschluss (EU) 2015/2354 des Rates, der Russischen Föderation gemäß dem Beschluss (EU) 2015/2355 des Rates, der Republik Albanien gemäß dem Beschluss (EU) 2015/2356 des Rates, des Königreichs Marokko gemäß dem Beschluss (EU) 2015/2357 des Rates und der Republik Armenien gemäß dem Beschluss (EU) 2015/2358 des Rates.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Annahmeerklärung wurde am 10. Mai 2017 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 38 im Verhältnis zu Albanien, Andorra, Armenien, Marokko, der Russischen Föderation, den Seychellen und Singapur mit 1. August 2017 in Kraft.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Albanien:

Gemäß Art. 42 des Übereinkommens behält sich die Republik Albanien das Recht vor, dass sie nur insoweit gebunden ist, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinne des Art. 26 Abs. 2 zu übernehmen, als diese Kosten durch ihr System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.

Gemäß Art. 6 bestimmt Albanien als zentrale Behörde:

Ministry of Justice (Ministerium für Justiz), Department of Jurisdictional Foreign Relations, Blvd "ZOG i I-rë", TIRANA, Albania.

Andorra:

Gemäß den Bestimmungen des Art. 42 und gemäß Art. 24 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Andorra, dass es die Anträge, Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücke, die seiner Behörde zugesandt werden, nur entgegennimmt, sofern sie von einer Übersetzung ins Katalanische oder, wenn eine solche Übersetzung nur schwer erhältlich ist, von einer Übersetzung ins Französische begleitet sind.

Gemäß den Bestimmungen des Art. 42 und gemäß Art. 26 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Andorra, dass es nur insoweit gebunden ist, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinn des Abs. 2 des betreffenden Artikels zu übernehmen, als diese Kosten durch das andorranische System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.

Gemäß Art. 6 bestimmt Andorra als zentrale Behörde:

Ministry of Social Affairs, Justice and Interior (Ministerium für soziale Angelegenheiten, Justiz und Inneres), International Relations & Legal Cooperation, Department of Justice and Interior, Carretera de l'Obac s/n, AD700 Escaldes-Engordany, Principality of Andorra.

Armenien:

Gemäß Art. 42 des Übereinkommens (…) bringt die Republik Armenien folgende Vorbehalte ein:

  1. 1. In Bezug auf Art. 24 werden Anträge, Mitteilungen oder sonstige Schriftstücke, der zentralen Behörde der Republik Armenien in der Originalsprache zugesandt und von einer Übersetzung ins Armenische oder, wenn eine solche Übersetzung nur schwer erhältlich ist, von einer Übersetzung ins Englische beigleitet.
  2. 2. In Bezug auf Art. 26 ist die Republik Armenien nur insoweit gebunden, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinne des Art. 26 Abs. 2 zu übernehmen, als diese Kosten durch ihr System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.

Ferner hat Armenien gemäß Art. 6 Abs. 1 als zentrale Behörde bestimmt:

Ministry of Justice of the Republic of Armenia (Ministerium für Justiz), Agency of Civil Status Acts Registration, Vazgen Sargsyan 3/8, YEREVAN 0010, Republic of Armenia.

Marokko:

Gemäß Art. 6 hat Marokko als zentrale Behörde bestimmt:

Ministère de la justice et des libertés (Ministerium für Justiz und bürgerliche Freiheiten), Direction des Affaires Civiles, Service de l'entraide judiciaire en matière civile, Place de la Mamounia, 10 000 Rabat, Maroc.

Russische Föderation22 Nach Mitteilung des Depositars hat die Russische Föderation am 19. Juli 2016 eine Erklärung betreffend die seinerzeitige durch die Ukraine getätigte Erklärung vom 16. Oktober 2015 abgegeben. Die Erklärung ist in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar.:

Gemäß Art. 42 des Übereinkommens sieht sich die Russische Föderation an die Verpflichtung, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten, wie sie in Art. 26 Abs. 2 des Übereinkommens vorgesehen sind, zu übernehmen, nur insoweit gebunden, als diese durch ihr System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.

Weiters hat die Russische Föderation gemäß Art. 6 des Übereinkommens als zentrale Behörde bestimmt:

The Ministry of Education and Science of the Russian Federation (Ministerium für Bildung und Wissenschaft), Department for children's rights protection state policy, Lyusinovskaya street, 51, Moscow, Russia, 117997.

Seychellen:

Gemäß Art. 6 bestimmen die Seychellen zur zentralen Behörde:

Director of Social Services, Ministry of Health and Social Development (Ministerium für Gesundheit und soziale Entwicklung), P.O. Box 190 Victoria, Mahé, Seychelles.

Singapur:

1. Gemäß den Bestimmungen des Art. 42 und gemäß Art. 24 Abs. 2 bringt die Republik Singapur den Vorbehalt ein, dass:

Alle Anträge, Mitteilungen und andere Schriftstücke, die der zentralen Behörde von Singapur zugesandt werden, müssen von einer Übersetzung ins Englische begleitet sein, sofern sie in einer anderen Sprache als Englisch sind.

2. Gemäß den Bestimmungen des Art. 42 und gemäß Art. 26 Abs. 3 bringt die Republik Singapur den Vorbehalt ein, dass:

Sie nur insoweit gebunden ist, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinne des Art. 26 Abs. 2 zu übernehmen, als diese Kosten durch ihr System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.

Gemäß Art. 6 bestimmt Singapur zur zentralen Behörde:

Rehabilitation and Protection Group, Ministry of Social and Family Development (Ministerium für Soziales und Familienentwicklung), 512 Thomson Road #08-00 MSF Building, Singapore 298136.

Kern

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