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§ 97 AllgStrSchV 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

3. Abschnitt

Dosisermittlung Pflichten der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers und der Genehmigungsinhaberin/des Genehmigungsinhabers

§ 97.

(1)  Mit der Dosisermittlung für strahlenexponierte Arbeitskräfte ist eine ermächtigte Dosismessstelle zu beauftragen.

(2)  Der ermächtigten Dosismessstelle sind die Angaben gemäßAnlage 19 Abschnitt A und gegebenenfalls Abschnitt C zu übermitteln. Im Fall von Änderungen sind entsprechend aktualisierte Angaben unverzüglich zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225499

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