§ 97.
Ist ein Ehegatte über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt, so hat dieser einen Anspruch darauf, daß der verfügungsberechtigte Ehegatte alles unterlasse und vorkehre, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere. Dies gilt nicht, wenn das Handeln oder Unterlassen des verfügungsberechtigten Ehegatten durch die Umstände erzwungen wird.
Schlagworte
Ehewohnung
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2022
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12017786
alte Dokumentnummer
N2181110266Z
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