§ 96 TROG 2011

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 96

Befreiung von Abgaben und Gebühren

Amtshandlungen und schriftliche Ausfertigungen der Umlegungsbehörde und des Landesverwaltungsgerichts sind von den landesgesetzlich geregelten Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

13.03.2013

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