§ 96 TGO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2001

§ 96

Zweckbestimmung der Einnahmen und Ausgaben

(1) Alle im ordentlichen Voranschlag vorgesehenen Einnahmen können, soweit sie nicht einem besonderen Zweck dienen, zur Deckung aller dort vorgesehenen Ausgaben verwendet werden. Die im außerordentlichen Voranschlag veranschlagten Einnahmen dürfen nur zur Finanzierung jenes Vorhabens verwendet werden, für das sie vorgesehen sind.

(2) Die im ordentlichen und im außerordentlichen Voranschlag vorgesehenen Ausgaben dürfen nur für den vorgesehenen Zweck verwendet werden. Die in besonderen Fällen erforderliche Änderung des Verwendungszweckes bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates.

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