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§ 96 SFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2017

Wasserschifahren und ähnliche Aktivitäten

§ 96

(1) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten für das Wasserschifahren und ähnliche Aktivitäten, bei denen eine oder mehrere Personen von einem Fahrzeug geschleppt werden

(2) Wasserschifahren oder die Ausübung ähnlicher Aktivitäten ist nur bei Tag und klarer Sicht erlaubt.

(3) Der Schiffsführer des Fahrzeugs, das den Wasserschifahrer bzw. die Wasserschifahrerin zieht, muss von einer Person begleitet sein, die für den Schleppvorgang und für die Beaufsichtigung der geschleppten Person verantwortlich ist, und in der Lage ist, diese Aufgabe wahrzunehmen. Die Begleitperson muss das 14. Lebensjahr vollendet haben und für diese Aufgabe geeignet sein. Außer der Begleitperson und dem Schiffsführer dürfen nur Personen an Bord sein, die an der Sportausübung beteiligt sind.

(4) Die Verwendung unbemannter, mechanisch angetriebener Schleppgeräte und das Schleppen von Land aus sind verboten.

(5) Wenn sie nicht in einem Bereich fahren, der ausschließlich ihnen vorbehalten ist, müssen ziehende Fahrzeuge und Wasserskifahrer bzw. ‑fahrerinnen einen Abstand von mindestens 20 m zu anderen Fahrzeugen, zum Ufer und zu Badenden einhalten.

(6) Das Schleppseil muss schwimmfähig und darf nicht elastisch sein. Sofern sich das Schleppseil nicht unter Last lösen lässt, muss ein Messer oder eine andere Vorrichtung zum raschen Lösen der Verbindung unter Last griffbereit mitgeführt werden.

(7) Das Schleppseil darf nicht leer nachgezogen werden.

(8) Das gleichzeitige Schleppen von mehr als zwei Wasserschifahrern bzw.‑fahrerinnen durch ein Fahrzeug ist verboten. .

(9) Wenn schleppende Fahrzeuge anderen Fahrzeugen begegnen oder sie überholen, müssen sich geschleppte Personen im Kielwasser ihres Fahrzeuges halten.

(10) Während der Sportausübung müssen geschleppte Personen eine Schwimmweste oder einen Schwimmanzug tragen.

(11) Die Ausübung des Schleppsportes ist verboten:

  1. 1. im Bereich öffentlicher Häfen,
  2. 2. in den für die Schifffahrt empfohlenen oder vorgeschriebenen Durchfahrtsöffnungen von Brücken, wenn diese eine geringere Breite als 100 m aufweisen,
  3. 3. in Fahrwasserengen,
  4. 4. im Arbeitsbereich schwimmender Geräte.

(12) In Privathäfen ist die Ausübung des Schleppsportes nur mit Zustimmung der Hafenverwaltung gestattet.

(13) In der Uferzone ist das Wasserschifahren, das Fahren mit ähnlichen Geräten sowie das Schleppen von Flugkörpern (Flugdrachen, Drachenfallschirme und ähnliche Geräte), ausgenommen in den von der Behörde verfügten Bereichen (§ 71 Abs. 2 – Start- und Landegassen für den Wassersport), verboten.

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