§ 96 LTWO

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2004

§ 96

Prüfung der Landeswahlvorschläge

Auf die Prüfung und Ergänzung der Landeswahlvorschläge finden die einschlägigen Bestimmungen über die Behandlung der Kreiswahlvorschläge sinngemäß Anwendung (§§ 41 bis 43).

31.01.2014

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