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§ 96 LTWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.1.2024

§ 96

Prüfung der Landeswahlvorschläge

Auf die Prüfung und Ergänzung der Landeswahlvorschläge finden die einschlägigen Bestimmungen über die Behandlung der Kreiswahlvorschläge sinngemäß Anwendung (§§ 41 bis 43). Bei akademischen Graden von Bewerbern ist ausschließlich die jeweilige Eintragung im ZeWaeR maßgeblich.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 16/2024

31.01.2024

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