§ 96
Bemessungsgrundlage und Ausmaß der
Nebenbezügezulage
(1) Die Nebenbezügezulage ist auf der Grundlage der Summe der seit dem 1. Jänner 1974 bzw. der Aufnahme in das Beamtenverhältnis bis zum Zeitpunkt des Obertrittes oder der Versetzung in den Ruhestand oder des Ausscheidens aus dem Dienststand durch Tod festgehaltenen Nebenbezügewerte des Landesbeamten unter Hinzurechnung der nach den § § 97 und 98 sowie auf Grund früherer gesetzlicher Bestimmungen berücksichtigten Nebenbezügewerte zu bemessen.
(2) Die Nebenbezügezulage zum Ruhegenuß beträgt den 437,5ten Teil des Betrages, der sich aus der Vervielfachung der Summe der Nebenbezügewerte (Abs. 1) mit 1 v. H. des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebenbezügezulage geltenden Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen ergibt.
(3) Das Ausmaß der Nebenbezügezulage zum Ruhegenuß ändert sich jeweils um jenen Hundertsatz, um den sich der Gehalt eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen ändert.
(4) Die Nebenbezügezulage zum Ruhegenuß darf jeweils 20 v. H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht übersteigen.
(5) Die Nebenbezügezulage zum Versorgungsgenuß beträgt für die Witwe 60 v.H., für jede Halbwaise 12 v. H. und für jede Vollwaise 30 v. H. der Nebenbezügezulage, die dem verstorbenen Landesbeamten jeweils gebührt hätte. Bei mehreren anspruchsberechtigten Hinterbliebenen darf die Summe der Nebenbezügezulagen zum Versorgungsgenuß 120 v. H. der Nebenbezügezulage, die dem verstorbenen Landesbeamten gebührt hätte, nicht überschreiten. Im Falle einer Überschreitung dieses Höchstausmaßes sind alle Nebenbezügezulagen zum Versorgungsgenuß verhältnismäßig zu kürzen.
24.10.2017
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