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§ 96 GBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1955

2. Besondere Bestimmungen in Ansehung

a) der Bewilligung:

§ 96.

(1) Mehr oder etwas anderes, als die Partei angesucht hat, darf nicht bewilligt werden, auch wenn sie nach den beigebrachten Urkunden zu einem ausgedehnteren oder anderen Begehren berechtigt wäre.

(2) Ist nur die Vormerkung angesucht worden, so darf die Einverleibung nicht angeordnet werden, wenn sie auch zulässig wäre (§ 85).

Schlagworte

Minus, Aliud

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12025611

alte Dokumentnummer

N2195511361S

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