Einmalzahlung
§ 95a
(1) Im Monat Mai 2008 gebührt eine Einmalzahlung von 175 €
- 1. dem Vertragsbediensteten, wenn er
- a) am 1. Mai 2008 Anspruch auf Monatsentgelt hat und
- b) sich der Anspruch auf diese Einmalzahlung nicht bereits aus einem Sondervertrag ergibt, und
- 2. dem Verwaltungspraktikanten, wenn er am 1. Mai 2008 Anspruch auf Ausbildungsbeitrag hat.
(2) Der im Abs. 1 genannte Betrag entspricht einem vollen Beschäftigungsausmaß und ist entsprechend dem Beschäftigungsausmaß, das der Vertragsbedienstete am 1. Mai 2008 hat, zu aliquotieren. Wenn die Vertragsbedienstete am 1. Mai 2008 nach § 3 Abs. 1 bis 3 oder § 5 Abs. 1 MSchG 1979 nicht beschäftigt werden darf, ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, das für die Vertragsbedienstete unmittelbar vor Beginn des Beschäftigungsverbotes gegolten hat.
(3) Kranken- oder Wochengeld ist dem Monatsentgelt oder Ausbildungsbeitrag gleichzuhalten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)