§ 95a LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1996

Aufzeichnungspflichten
§ 95a*)

(1) Über die in § 76 genannten Aufzeichnungspflichten hinaus hat der Dienstgeber Aufzeichnungen zu führen über

  1. a) die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung;
  2. b) die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen und den gewährten Freizeitausgleich gemäß § 62 Abs. 1 und § 67 Abs. 3 lit. a.

(2) Für Jugendliche sind folgende Aufzeichnungen zu führen:

  1. a) Name, Geburtsdaten und Anschrift des Jugendlichen;
  2. b) Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters;
  3. c) Tag des Eintrittes in den Betrieb;
  4. d) Art der Beschäftigung;
  5. e) die geleisteten Arbeitsstunden (Tätigkeiten nach § 94 Abs. 4 müssen gesondert ausgewiesen werden) und deren Entlohnung einschließlich der Unterrichtszeit in der Berufsschule und der vorgeschriebenen Fachkurse;
  6. f) Angaben über die Beschäftigung während der Wochenfreizeit und die hiefür gewährten Freizeiten.

(3) § 76 Abs. 2 ist anzuwenden.

(4) Für Betriebe, die dauernd weniger als fünf Dienstnehmer beschäftigen, kann durch Kollektivvertrag eine von Abs. 1 und 2 abweichende Regelung vereinbart werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/1996

12.11.2018

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