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§ 95 IO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2021

Aufhebung von Beschlüssen

§ 95.

(1) Die Beschlüsse des Gläubigerausschusses sind vom Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht unverzüglich mitzuteilen.

(2) Das Insolvenzgericht hat einen Beschluss des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung von Amts wegen oder auf Antrag des Insolvenzverwalters oder jedes Mitglieds des Gläubigerausschusses binnen acht Tagen aufzuheben, wenn er dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widerspricht oder andere gleich gewichtige Gründe vorliegen.

(3) In dringenden Fällen kann das Gericht zur Unterbindung eines offenbaren Nachteils den Beschluß des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung durch eine andere Verfügung ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40236943