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§ 95 GenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§. 95.

(1) In Ansehung des Betriebes von concessionspflichtigen Unternehmungen unterstehen die Genossenschaften der Staatsaufsicht nach den Bestimmungen, welche für die der staatlichen Genehmigung unterliegenden Vereine gelten.

(2) Soweit dieses Gesetz nicht anderes anordnet, ist mit seiner Vollziehung der Bundesminister für Justiz betraut.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR12019958

alte Dokumentnummer

N2187323003S

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