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§ 95 Gemeindewahlordnung Graz 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.9.2012

§ 95

Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung, Vorzugsstimmenermittlung, Niederschrift

Die Stimmzettelprüfung, die Stimmenzählung sowie die Vorzugsstimmenermittlung und das Ausfüllen der Niederschrift hat unter Berücksichtigung der §§ 74 bis 76 getrennt für die Wahl des Gemeinderates und die Wahl der Bezirksräte zu erfolgen.

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