Besondere Bestimmungen betreffend die Energieeffizienz bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Oberschwellenbereich
§ 95.
(1) Der öffentliche Auftraggeber hat bei der Vergabe von Lieferaufträgen im Oberschwellenbereich sicherzustellen, dass die beschafften Waren den in Anhang XIV genannten Anforderungen an die Energieeffizienz entsprechen, außer dies ist technisch nicht durchführbar.
(2) Der öffentliche Auftraggeber hat bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Oberschwellenbereich sicherzustellen, dass bei der Erbringung der betreffenden Dienstleistungen ausschließlich Waren verwendet werden, die die in Anhang XIV genannten Anforderungen an die Energieeffizienz erfüllen, außer dies ist technisch nicht durchführbar. Diese Anforderung gilt nur für neue Waren, die von Dienstleistern ausschließlich oder teilweise zur Erbringung der betreffenden Dienstleistungen erworben werden.
(3) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn sie die öffentliche Sicherheit untergraben oder die Reaktion auf Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit beeinträchtigen würden. Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 gelten für Aufträge des Bundes nur insoweit, wie ihre Anwendung nicht im Gegensatz zu der Art und dem Hauptziel der Tätigkeiten des Bundesheeres steht.
Schlagworte
Lieferauftrag
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2026
Gesetzesnummer
20010295
Dokumentnummer
NOR40276069
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