Optionen und Finanzterminkontrakte
§ 95.
(1) Anträge auf Zulassung von Optionen und Finanzterminkontrakten zum Börsehandel sind von einem Börsemitglied unter sinngemäßer Anwendung des § 72 zu stellen.
(2) Bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag ist § 64 sinngemäß anzuwenden.
(3) Für die Bekanntmachung der Aufnahme des Börsehandels, die Kursermittlung und Veröffentlichung der Kurse gelten die Bestimmungen des § 59 und des § 10 KMG sinngemäß.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2007)
EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 19/2007
Schlagworte
Optionenhandel
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Gesetzesnummer
10002895
Dokumentnummer
NOR40100453
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