§ 95 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Optionen und Finanzterminkontrakte

§ 95.

(1) Anträge auf Zulassung von Optionen und Finanzterminkontrakten zum Börsehandel sind von einem Börsemitglied unter sinngemäßer Anwendung des § 72 zu stellen.

(2) Bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag ist § 64 sinngemäß anzuwenden.

(3) Für die Bekanntmachung der Aufnahme des Börsehandels, die Kursermittlung und Veröffentlichung der Kurse gelten die Bestimmungen des § 59 und des § 10 KMG sinngemäß.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2007)

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 19/2007

Schlagworte

Optionenhandel

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR40100453

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