§ 95 BHygV 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2012

Erste-Hilfe-Raum

§ 95.

In allen Bädern und Kleinbadeteichanlagen muss ausreichend Raum vorhanden sein, an dem Erste Hilfe geleistet werden kann. Neben der Ersichtlichmachung der Telefonnummern von Arzt, Rettung und Feuerwehr muss eine ausreichende Erste-Hilfe-Ausrüstung vorhanden sein.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40142649

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)