§ 94a
Aussetzung der Entscheidung in Abgabenverfahren
(1) Ist wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage ein Abgabenverfahren vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängig, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Vorstellungsentscheidung der Aufsichtsbehörde ist, so kann diese Entscheidung unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe ausgesetzt werden, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.
(2) Eine Aussetzung der Entscheidung gemäß Abs. 1 ist von der Aufsichtsbehörde auszusprechen. Nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, das Anlaß zur Aussetzung gemäß Abs. 1 gegeben hat, ist das ausgesetzte Vorstellungsverfahren von Amts wegen fortzusetzen.
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