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§ 94 VersVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.4.1959

§ 94.

(1) Die Entschädigung ist nach Ablauf eines Monates seit der Anzeige des Versicherungsfalles mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, soweit nicht aus besonderen Gründen eine weitergehende Zinspflicht besteht.

(2) Der Lauf der im Abs. 1 bezeichneten Frist ist gehemmt, solange infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers der Schaden nicht festgesetzt werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021

Gesetzesnummer

10001979

Dokumentnummer

NOR12026514

alte Dokumentnummer

N2195937466J

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