vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 94 StVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2005

XII. ABSCHNITT.

Behörden und Straßenerhalter. Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie

§ 94

Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

  1. 1. für die Erlassung der ihm in diesem Bundesgesetz ausdrücklich vorbehaltenen Verordnungen,
  2. 2. für die Erlassung von Verordnungen, die Autobahnen betreffen, ausgenommen jedoch Verordnungen gemäß § 43 Abs. 1a, und
  3. 3. für die Erlassung von Verordnungen, mit denen Bundesstraßen zu Autostraßen oder Vorrangstraßen erklärt werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2017

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR40065121

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)