§ 94
Disziplinarkommission
(1) Beim Amt der Landesregierung ist eine Disziplinarkommission für Landesbeamte einzurichten.
(2) Die Disziplinarkommission besteht aus:
- a) einem rechtskundigen Landesbediensteten als Vorsitzendem,
- b) einem von der Zentralpersonalvertretung der Tiroler Landesbediensteten vorzuschlagenden Landesbediensteten als Beisitzer und
- c) einem weiteren Landesbediensteten als Beisitzer.
03.02.2014
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