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§ 94 LBG 1998

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 94

Disziplinarkommission

(1) Beim Amt der Landesregierung ist eine Disziplinarkommission für Landesbeamte einzurichten.

(2) Die Disziplinarkommission besteht aus:

  1. a) einem rechtskundigen Landesbediensteten als Vorsitzendem,
  2. b) einem von der Zentralpersonalvertretung der Tiroler Landesbediensteten vorzuschlagenden Landesbediensteten als Beisitzer und
  3. c) einem weiteren Landesbediensteten als Beisitzer.

03.02.2014

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