§ 94 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

§ 94
Dienststrafen

(1) Wenn die von einem Landesbeamten begangene Pflichtverletzung mit Rücksicht auf die Art und Schwere der Verfehlung, auf die mit ihr verbundene Gefährdung oder Schädigung öffentlicher Interessen, auf ihre Wiederholung oder auf andere erschwerende Umstände, mit einer Ordnungsstrafe nicht mehr ausreichend geahndet wäre, stellt sie ein Dienstvergehen dar. In diesem Falle ist gegen den Landesbeamten nach Maßgabe der Bestimmungen des § 99 Abs. 1 das Dienststrafverfahren einzuleiten.

(2) Gegen einen Landesbeamten des Ruhestandes ist das Dienststrafverfahren durchzuführen

  1. a) wegen eines im Dienststand begangenen, erst nach seiner Versetzung in den Ruhestand bekannt gewordenen Dienstvergehens,
  2. b) wenn er die Zuerkennung eines ihm nicht gebührenden Ruhegenusses erschlichen hat,
  3. c) wenn er die nach diesem Gesetz auch einem Landesbeamten des Ruhestandes obliegenden Pflichten gröblich verletzt.

(3) Dienststrafen sind:

  1. a) der Verweis,
  2. b) die Geldstrafe,
  3. c) die Ausschließung von der Vorrückung in höhere Bezüge,
  4. d) die Minderung des Monatsbezuges (Ruhegenusses),
  5. e) die Minderung des Monatsbezuges mit Ausschließung von der Vorrückung in höhere Bezüge,
  6. f) die Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe,
  7. g) die Versetzung in den dauernden Ruhestand mit zeitweise oder dauernd gemindertem Ruhegenuß,
  8. h) die Entlassung.

(4) Die Geldstrafe ist mit mindestens 10 v. H. und höchstens 20 v. H. des vom Beschuldigten zuletzt bezogenen Monatsbezuges mit Ausnahme der Haushaltszulage und Kinderzulagen zu bemessen. Sie ist vom nächsten Monatsbezug des Bestraften zurückzubehalten und für Wohlfahrtszwecke des Landes zu verwenden.

(5) Auf Ausschließung von der Vorrückung in höhere Bezüge kann für die Dauer von drei Monaten bis zu zwei Jahren erkannt werden.

(6) Die Minderung des Monatsbezuges (Ruhegenusses) hat mindestens 10 v. H. und höchstens 25 v. H. desselben mit Ausnahme der Haushaltszulage und der Kinderzulagen zu betragen und ist für die Dauer von sechs Monaten bis zu drei Jahren anzuordnen. Dies gilt auch für die Minderung des Monatsbezuges mit Ausschließung von der Vorrückung

(7) Bei der Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe ist auszusprechen, in welche Verwendungsgruppe und welchen Dienstzweig der Beschuldigte einzuordnen ist und für welchen Zeitraum die Überstellung eine höhere Verwendungsgruppe ausgeschlossen ist. Dieser Zeitraum muß mindestens fünf Jahre betragen.

(8) Die Dienststrafe der Versetzung in den dauernden Ruhestand mit zeitweise oder dauernd gemindertem Ruhegenuß darf nur verhängt werden, wenn der Beschuldigte im Zeitpunkt der Verhängung der Dienststrafe das 50. Lebensjahr vollendet hat. Bei der Dienststrafe der Versetzung in den dauernden Ruhestand hat die Minderung des Ruhegenusses mindestens 10 v. H. und höchstens 60 v. H. desselben mit Ausnahme der Haushaltszulage und Kinderzulagen zu betragen.

24.10.2017

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