Gerichtsstand des Hauptprocesses.
§. 94.
(1) Klagen, womit ein Anspruch auf eine Sache oder ein Recht geltend gemacht wird, über welchen zwischen anderen Personen ein Rechtsstreit anhängig ist (Hauptintervention), können bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Processes bei demselben Gerichte angebracht werden.
(2) Klagen der Process- und Zustellungsbevollmächtigten wegen Gebüren und Auslagen können beim Gerichte des Hauptprocesses angebracht werden.
Schlagworte
Hauptprozeß, Prozeßbevollmächtigter
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2021
Gesetzesnummer
10001697
Dokumentnummer
NOR12020883
alte Dokumentnummer
N2189526108S
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