IV. Teil
Bodenbeschaffungsfonds
§ 93
Errichtung, Aufgaben, Aufbringung der Mittel
(1) Zur Unterstützung der Gemeinden bei der Verwirklichung der Ziele der örtlichen Raumordnung und der Festlegungen der örtlichen Raumordnungskonzepte wird der Tiroler Bodenbeschaffungsfonds - im Folgenden kurz Bodenbeschaffungsfonds genannt - errichtet.
(2) Der Bodenbeschaffungsfonds besitzt Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz in Innsbruck.
(3) Die Tätigkeit des Bodenbeschaffungsfonds ist nicht auf Gewinn gerichtet. Der Bodenbeschaffungsfonds hat jedoch nach Möglichkeit kostendeckend zu arbeiten.
(4) Im Rahmen des Fondszweckes nach Abs. 1 obliegen dem Bodenbeschaffungsfonds:
- a) der Erwerb von Grundstücken und deren entgeltliche Weitergabe;
- b) die Gewährung von Zuschüssen an Gemeinden für den Erwerb von Grundstücken, die bereits im Zeitpunkt des Erwerbes als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet waren, und für infrastrukturelle Vorhaben, insbesondere im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen nach § 14 Abs. 2 des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991.
(5) Zu den Aufgaben des Fonds nach Abs. 4 lit. a gehören insbesondere:
- a) die Veräußerung von Grundstücken für Zwecke des geförderten Wohnbaus, insbesondere für Bauvorhaben in bodensparender verdichteter Bauweise;
- b) die Veräußerung von Grundstücken zum Zweck der Ansiedlung oder der Standortverlegung von Gewerbe- und Industriebetrieben;
- c) die Veräußerung von Grundstücken zu den im § 44 Abs. 1 lit. a genannten Zwecken und zum Zweck der Arrondierung von land- und forstwirtschaftlich nutzbaren Flächen;
- d) die Veräußerung von Grundstücken an Gemeinden zum Zweck der Errichtung von Gebäuden und sonstigen Anlagen nach § 52 Abs. 1 lit. a;
- e) die Verwendung von Grundstücken zu Tauschzwecken im Rahmen der lit. a bis d.
(6) Auf die Gewährung von Fondsleistungen besteht kein Rechtsanspruch.
(7) Die Mittel des Bodenbeschaffungsfonds werden aufgebracht durch:
- a) Zuwendungen des Landes Tirol nach Maßgabe der im Landesvoranschlag hiefür jeweils vorgesehenen Mittel;
- b) sonstige Zuwendungen;
- c) die Aufnahme von Darlehen;
- d) Erlöse aus der Veräußerung von Grundstücken.
- Die Mittel nach lit. a dürfen nur für den Erwerb von Grundstücken, die als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet sind, und für die infrastrukturelle Erschließung dieser Grundstücke verwendet werden.
(8) Der Bodenbeschaffungsfonds hat seine Mittel zinsbringend anzulegen.
18.06.2026
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