§ 93
Schiedskommission
Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten wird beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eine Schiedskommission eingerichtet. Näheres regelt das Steiermärkische Gesundheitsfondsgesetz 2013, LGBl. Nr. 105/2013.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016
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