§ 93 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 11.9.1987

8. Abschnitt
Nebenbezügezulagen

§ 93*)
Anspruch auf Nebenbezügezulagen

(1) Einem Landesbeamten des Ruhestandes, der anspruchsbegründende Nebenbezüge (§ 94) bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebenbezügezulage zum Ruhegenuß.

(2) Den Hinterbliebenen eines Landesbeamten, der anspruchsbegründende Nebenbezüge bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebenbezügezulage zum Versorgungsgenuß.

(3) Der Anspruch auf die Nebenbezügezulage entsteht im Zeitpunkt des Anfalles des Ruhe‑ bzw. Versorgungsgenusses.

(4) Die Nebenbezügezulage gilt als Bestandteil: des Ruhe‑ bzw. Versorgungsgenusses.

*) Fassung LGBl.Nr. 46/1987

02.11.2017

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