§ 93 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1979

§ 93*)
Ordnungsstrafen

(1) Ein Landesbeamter, der seine Dienstpflichten empfindlich verletzt, macht sich, sofern die Pflichtverletzung nicht den Tatbestand des Dienstvergehens darstellt, einer Ordnungswidrigkeit schuldig. Ober einen solchen Landesbeamten hat das Amt der Landesregierung eine Ordnungsstrafe zu verhängen.

(2) Ordnungsstrafen sind die Verwarnung und die Geldbuße. Die Geldbuße ist unter Bedachtnahme auf alle sachlichen und persönlichen Umstände des Straffalles mit mindestens 5 v. H. und höchstens 10 v. H. des vom Beschuldigten zuletzt bezogenen Monatsbezuges mit Ausnahme der Haushaltszulage und Kinderzulagen zu bemessen. Sie ist vom nächsten Monatsbezug des Bestraften zurückzubehalten und fuß. Wohlfahrtszwecke des Landes zu verwenden.

(3) Vor der Verhängung einer Ordnungsstrafe ist dem Beschuldigten Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Rechtfertigung zu geben. Die Ordnungsstrafe ist unter Angabe der Gründe schriftlich zu verhängen.

(4) Gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe kann der Landesbeamte binnen zwei Wochen Beschwerde erheben. Über die Beschwerde hat die Landesregierung zu entscheiden.

*) Fassung LGBl.Nr. 32/1979

24.10.2017

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