§ 93 LArbO 1995

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1996

Gesundheitliche Eignung der Dienstnehmer

§ 93

(1) Zu Tätigkeiten, bei denen die dabei Beschäftigten Einwirkungen ausgesetzt sein können, die erfahrungsgemäß die Gesundheit zu schädigen vermögen, dürfen solche Dienstnehmer nicht herangezogen werden, deren Gesundheitszustand eine derartige Beschäftigung nicht zuläßt. Dies gilt für Tätigkeiten, bei denen infolge der Art der Einwirkung die Gefahr besteht, daß Dienstnehmer an einer Berufskrankheit erkranken, für Tätigkeiten, deren Ausübung mit besonderen physischen Belastungen unter erschwerenden Bedingungen verbunden ist und für ähnliche Tätigkeiten. Soweit nach der Art der Einwirkung oder Belastung einer ärztlichen Untersuchung prophylaktische Bedeutung zukommt, dürfen Dienstnehmer zu den Tätigkeiten erst herangezogen bzw weiterverwendet werden, nachdem durch eine besondere ärztliche Untersuchung festgestellt wurde, daß ihr Gesundheitszustand eine derartige Tätigkeit zuläßt. Derartige Untersuchungen können im Einzelfall auch bei anderen als den durch Verordnung (§ 106 Abs 1 lit c) festgelegten Einwirkungen oder Belastungen vorgeschrieben werden. Die Untersuchungsbefunde sind im Betrieb aufzubewahren.

(2) Zur Vornahme der ärztlichen Untersuchungen gemäß Abs 1 sind von der Landesregierung Ärzte und Einrichtungen zu ermächtigen, die sich auch mit der Durchführung arbeitsmedizinischer Untersuchungen befassen; die Ärzte müssen eine entsprechende Ausbildung oder besondere Erfahrungen hiefür aufweisen. Eine Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn wiederholt wesentliche Mängel in bezug auf die Durchführung der Untersuchungen oder Auswertung der Ergebnisse derselben festgestellt wurden.

(3) Die Kosten der ärztlichen Untersuchungen nach Abs 1 sind vom Dienstgeber zu tragen. Sofern es sich jedoch um Dienstnehmer handelt, bei denen infolge der Art der Einwirkung die Gefahr besteht, daß sie an einer Berufskrankheit im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erkranken, hat der Dienstgeber gegenüber dem zuständigen Träger der Unfallversicherung Anspruch auf Ersatz der Kosten dieser ärztlichen Untersuchungen bis zur Höhe der nach den bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter jeweils geltenden Honorarsätzen.

(4) Eine Weiterbeschäftigung unter Einwirkungen oder Belastungen im Sinne des Abs 1 ist nur soweit gestattet, als die Land- und Forstwirtschaftsinspektion dagegen keinen Einwand erhebt. Wird von dieser jedoch ein Einspruch erhoben, dann hat der Dienstgeber den betreffenden Dienstnehmer an einem anderen Arbeitsplatz weiter zu beschäftigen, sofern dies dem Dienstgeber zugemutet werden kann und der Dienstnehmer damit einverstanden ist. Wenn eine Weiterbeschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz nicht möglich ist, kann der Dienstgeber den Dienstnehmer dennoch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zum nächstmöglichen Termin zur bisherigen Tätigkeit heranziehen, sofern sich die Land- und Forstwirtschaftsinspektion dagegen nicht wegen einer akuten Gefährdung von Leben und Gesundheit des Dienstnehmers ausgesprochen hat.

(5) Personen, die an einem körperlichen oder geistigen Gebrechen in einem Maß leiden, daß sie entweder bei bestimmten Arbeiten einer außergewöhnlichen Gefahr ausgesetzt wären oder andere gefährden könnten, dürfen zu solchen Arbeiten nicht herangezogen werden.

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