§ 93 L-BG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1999

Karenzurlaubsgeld

§ 93

Für Ansprüche auf Geldleistungen während eines Karenzurlaubes aus Anlass der Mutterschaft ist auf Beamte das Karenzurlaubsgeldgesetz (KUG) sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1. Die §§ 21 bis 27 sind auf Landesbeamte nicht anzuwenden.
  2. 2. Die Zuschüsse sind nur dann auszubezahlen, wenn sich der allein stehende Elternteil (§ 15) oder bei verheirateten oder sonst nicht allein stehenden Elternteilen (§§ 16, 17) beide Elternteile vertraglich zur Rückzahlung verpflichten. Die Höhe des Rückzahlungsbetrages ist unter sinngemäßer Anwendung des § 22 zu berechnen.
  3. 3. An die Stelle der Zuständigkeit der obersten Organe der Bundesvollziehung tritt jene der Landesregierung.

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