Siehe auch § 14 KSchG, BGBl. Nr. 140/1979.
Gerichtsstand der Streitgenossenschaft.
§. 93.
(1) Mehrere Personen, welche ihren allgemeinen Gerichtsstand vor verschiedenen Gerichten haben, können als Streitgenossen, sofern nicht für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet ist, vor jedem inländischen Gerichte geklagt werden, bei welchem einer der Streitgenossen oder, wenn sich unter ihnen Haupt- und Nebenverpflichtete befinden, einer der Hauptverpflichteten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, es sei denn, daß das Gericht auch durch Vereinbarung der Parteien nicht zuständig gemacht werden kann.
(2) Aus einem Wechsel verpflichtete Personen können als Streitgenossen beim Gerichte des Zahlungsortes geklagt werden.
Siehe auch § 14 KSchG, BGBl. Nr. 140/1979.
Schlagworte
Hauptverpflichtete, Hauptschuldner
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2021
Gesetzesnummer
10001697
Dokumentnummer
NOR12020882
alte Dokumentnummer
N2189526107S
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