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§ 93 JN

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1914

  • 01.7.1914 (RGBl. Nr. 118/1914)
  • 01.7.1914 (RGBl. Nr. 118/1914)

Siehe auch § 14 KSchG, BGBl. Nr. 140/1979.

Gerichtsstand der Streitgenossenschaft.

§. 93.

(1) Mehrere Personen, welche ihren allgemeinen Gerichtsstand vor verschiedenen Gerichten haben, können als Streitgenossen, sofern nicht für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet ist, vor jedem inländischen Gerichte geklagt werden, bei welchem einer der Streitgenossen oder, wenn sich unter ihnen Haupt- und Nebenverpflichtete befinden, einer der Hauptverpflichteten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, es sei denn, daß das Gericht auch durch Vereinbarung der Parteien nicht zuständig gemacht werden kann.

(2) Aus einem Wechsel verpflichtete Personen können als Streitgenossen beim Gerichte des Zahlungsortes geklagt werden.

Siehe auch § 14 KSchG, BGBl. Nr. 140/1979.

Schlagworte

Hauptverpflichtete, Hauptschuldner

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2021

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020882

alte Dokumentnummer

N2189526107S

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