Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 294/1957
Zusammentreffen eines Rentenanspruches aus der Pensionsversicherung mit einem Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuß aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis.
§ 93.
Trifft ein Rentenanspruch aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme eines Anspruches auf Waisenrente mit einem Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis zusammen, so ruht der Grundbetrag des Rentenanspruches bei Renten aus eigener Pensionsversicherung mit dem Betrage von 239 S, bei Hinterbliebenenrenten mit dem Betrage von 147 S monatlich.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 294/1957
Schlagworte
Ruhegenuss
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093556
alte Dokumentnummer
N6195545546L