§ 93 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1958

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 294/1957

Zusammentreffen eines Rentenanspruches aus der Pensionsversicherung mit einem Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuß aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis.

§ 93.

Trifft ein Rentenanspruch aus der Pensionsversicherung mit Ausnahme eines Anspruches auf Waisenrente mit einem Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis zusammen, so ruht der Grundbetrag des Rentenanspruches bei Renten aus eigener Pensionsversicherung mit dem Betrage von 239 S, bei Hinterbliebenenrenten mit dem Betrage von 147 S monatlich.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 294/1957

Schlagworte

Ruhegenuss

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093556

alte Dokumentnummer

N6195545546L