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§ 93 ArbVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1974

Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer

§ 93.

Der Betriebsrat ist berechtigt, zugunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen Unterstützungseinrichtungen sowie sonstige Wohlfahrtseinrichtungen zu errichten und ausschließlich zu verwalten.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12097065

alte Dokumentnummer

N6197422977L