Treib- und Schmierstoffe
§ 92.
Von den Einfuhrabgaben befreit sind Treib- und Schmierstoffe, die in anderen als den in Artikel 112 der Zollbefreiungsverordnung auf gezählten Beförderungsmitteln eingeführt werden, sowie Treib- und Schmierstoffe, die aus Zollagern für gewerblich verwendete Wasser- oder Luftfahrzeuge zum Verbrauch beim Verkehr über die Zollgrenze entnommen werden.
Schlagworte
Treibstoff, Wasserfahrzeug
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2026
Gesetzesnummer
10004913
Dokumentnummer
NOR12053896
alte Dokumentnummer
N3199440503J
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