Art. 11 Z 25 der Novelle BGBl. I Nr. 34/2010 lautet: "In § 92 wird die Zitierung "Art. 112" durch die Zitierung "Art. 107" ersetzt."; richtig wäre: "In § 92 wird die Zitierung "Artikel 112" durch die Zitierung "Art. 107 ersetzt.".
Treib-, Schmier- und sonstige Betriebsstoffe
§ 92.
Von den Einfuhrabgaben befreit sind Treib-, Schmier- und sonstige Betriebsstoffe, die in anderen als den in Art. 107 der Zollbefreiungsverordnung aufgezählten Beförderungsmitteln eingeführt oder aus Zollagern für gewerblich verwendete Wasser- oder Luftfahrzeuge zum Verbrauch beim Verkehr über die Grenze des Anwendungsgebietes entnommen werden.
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