§ 92 TROG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2001

§ 92

Befreiung von Abgaben und Gebühren

Amtshandlungen und schriftliche Ausfertigungen der Umlegungsbehörde und der Umlegungsoberbehörde sind von den landesrechtlich geregelten Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

18.06.2026

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