§ 92 GO-LT

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.1999

Strafbestimmungen

§ 92

Nach § 310 Abs. 1 StGB ist zu bestrafen, wer als Mitglied eines Untersuchungsausschusses oder als zur Anwesenheit bei dessen Verhandlungen Berechtigter ein ihm in vertraulicher Sitzung zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart oder verwertet, dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen.

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