Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 91.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen und den Organen nach § 4 Abs. 1 Z 2 über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß §§ 27, 36, 39 und 46 bis 48 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2024
Gesetzesnummer
20012477
Dokumentnummer
NOR40258852
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)