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§ 91 StVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Paket- und Geldsendungen sowie Erläge

§ 91

(1) Pakete, die für einen Strafgefangenen einlangen, sind in seiner Gegenwart zu öffnen. Die darin enthaltenen Gegenstände sind dem Strafgefangenen auszufolgen, wenn ihm nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ihr Besitz gestattet wird. Andernfalls ist damit nach der Vorschrift des § 41 zu verfahren.

(2) Die Sendung von Nahrungs- und Genussmitteln im Paketweg ist nicht zulässig. Strafgefangene sind jedoch berechtigt, einmal im Vierteljahr Eigengeld bis zum Ausmaß von 50 vH des Höchstmaßes einer außerordentlichen Arbeitsvergütung (§ 53 Abs. 1 erster Satz) für den Bezug von Nahrungs- und Genussmitteln zu verwenden.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2009)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2009)

(5) Mit Geldsendungen und Erlägen ist nach der Vorschrift des § 41 zu verfahren.

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